Testdokumentation für den Einzelhandel & für Veranstaltungen
Neue Regelungen laut Corona-Verordnung ab dem 10.05.2021
Da die Inzidenzen stetig sinken, hat die Landesregierung eine Corona-Verordnung zur Umsetzung von ersten vorsichtigen Öffnungsschritten veröffentlicht. Diese ist vom 10. Mai 2021 bis zunächst 30.Mai 2021 gültig. Laut dieser darf der Einzelhandel nun wieder öffnen. Der Zutritt ist nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder einer Genesung zulässig. In Geschäften mit einer Verkaufsfläche bis zu 200m² bleibt der Einkauf zunächst nur per Click and Meet möglich - ein Negativtest ist hier nicht erforderlich. Auch die Gastronomie darf wieder mit Hygienekonzept öffnen. Für die Gäste ist hier der Zugang nur mit einem negativen Testergebnis möglich.
Die notwendigen Testungen können PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttests sein. Diese müssen unter Aufsicht durchgeführt werden:
- in einem zugelassenen Testzentrum
- direkt vor oder im Eingang eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung
- am Arbeitsplatz
Jede Bescheinigung kann innerhalb von 24 Stunden beliebig oft verwendet werden. Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren benötigen keine negativen Testnachweise. Für die Bereitstellung einer Bescheinigung über das Testergebnis finden Sie hier eine Mustervorlage, welche Sie für Ihren Betrieb nutzen können.
Als Bescheinigung über das Ergebnis eines SARS-CoV-2 Schnelltests hat das Niedersächsische Landesgesundheitsamt eine Mustervorlage bereitgestellt:
Hier finden Sie das Meldeformular im Falle eines positiven Corona-Tests.